Die Versteuerung eines Dienstwagen mit Verbrennungmotor liegt aktuell bei 1%.
Wer allerdings ein rein elektrisches Dienstfahrzeug oder einen Hybriden (nach EmoG) als Dienstwagen im Zeitraum 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 anschafft oder least, erhält vom Staat auch hier ein entgegenkommen.
Wer ein Elektroauto als Firmenwagen nutzt, muss seine privaten Strecken seit Beginn 2020 monatlich nur noch pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern, also 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises, sofern der Fahrzeugpreis unter 40.000 Euro liegt. Hier greift § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz: maßgeblich ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.
Für Plug-In-Hybride gilt nach wie vor die sogenannte 0,5-Prozent-Steuer mit der halbierten Bemessungsgrundlage gegenüber Modellen mit Verbrennungsmotor. Allerdings auch hier nur, wenn das Auto mindestens 40 Kilometer weit rein elektrisch schafft oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt, gemessen nach der neuen WLTP-Norm. Ab 2022 müssen die Hybride mindestens 60 Kilometer elektrisch schaffen, ab 2025 sogar 80 Kilometer. Alternativ gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage weiterhin für alle Plug-in Hybride mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 50 Gramm je Kilometer.