Elektromobilität

beim Autohaus Waldow

Elektromobilität

Elektromobilität und Fahrzeuge mit Hybridantrieb sind aktuell ein großes Thema.
Doch passt ein solches Fahrzeug zu jedem?
Wir beraten Sie gerne persönlich und finden mit Ihnen den für Sie richtigen Weg!

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe eines Umweltbonus den Absatz neuer und junger gebrauchter Elektrofahrzeuge zu fördern. Dadurch kann ein nennenswerter Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage nach umweltschonenden Elektrofahrzeugen geleistet werden.

Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Themen zum Thema Elektromobilität und Hybridantrieb.

Antrag auf Förderung von Elektrofahrzeugen (Umweltbonus)

Wir helfen Ihnen natürlich auch bei der Antragstellung des Umweltbonus beim BAFA.
Die Antragstellung können wir auch gerne für Sie übernehmen. Dazu müssen wir lediglich von Ihnen bevollmächtigt werden, den Antrag beim BAFA stellen zu dürfen. Die Auszahlung erfolgt dann zeitnah an Sie.

Der Umweltbonus wird für neue, erstmals zugelassene batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) und Plug-in-Hybride (PHEV) gezahlt und beträgt aktuell pro Fahrzeug 4.500 € (Plug-In-Hybrid) bzw. 6.000 € (batterieelektrisch). Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug unter 40.000€ im Nettolistenpreis kostet, auf der Liste des BAFA steht und in Deutschland für mindestens sechs Monate zugelassen bleibt.

Der Herstellerzuschuss bei einem batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) beträgt 3.000 € netto / 3.480 € brutto. Bei einem Plug-in-Hybride (PHEV) beträgt der Herstelleranteil 2.250 € netto / 2.610 € brutto für Fahrzeuge unter 40.000 Nettolistenpreis.

Die Förderung eines AVAS (Acoustic Vehicle Alerting System, System für künstliche Fahrgeräusche für Elektrofahrzeuge) beträgt pauschal 100 Euro. Der Zuschuss darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden.

Ersparnis bei KFZ-Steuer

Reine Elektrofahrzeuge genießen eine KFZ-Steuerbefreiung von 10 Jahren bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2020 (§ 3d Abs. 1 KraftStG).
Daran anschließend ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent (§ 9 Abs. 2 KraftStG).

Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Diese Fahrzeuge sind nicht steuerbegünstigt.
Dazu gehören auch Elektrofahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer ausgestattet sind (sogenannte Range-Extender-Fahrzeuge).

NRW-Förderung Ladeinfrastruktur

Das Land NRW fördert den Kauf und die Errichtung von fest mit dem Stromnetz verbundenen (stationären) Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Voraussetzung für die Förderung vom Land NRW ist unteranderem die Stromherkunft.
Entweder es besteht ein Grünstrom-Liefervertrag oder es wird vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom (zum Beispiel Strom aus einer Photovoltaik-Anlage mit mindestens 2 kWp).
Weitere Voraussetzung ist die öffentliche Zugänglichkeit an mindestens fünf Tagen pro Woche für zwölf Stunden ununterbrochen.

Alle weiteren Voraussetzungen finden sie unter folgendem Link.

Dienstwagenregelung vergünstigt

Die Versteuerung eines Dienstwagen mit Verbrennungmotor liegt aktuell bei 1%.

Wer allerdings ein rein elektrisches Dienstfahrzeug oder einen Hybriden (nach EmoG) als Dienstwagen im Zeitraum 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 anschafft oder least, erhält vom Staat auch hier ein entgegenkommen.

Wer ein Elektroauto als Firmenwagen nutzt, muss seine privaten Strecken seit Beginn 2020 monatlich nur noch pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern, also 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises, sofern der Fahrzeugpreis unter 40.000 Euro liegt. Hier greift § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz: maßgeblich ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.

Für Plug-In-Hybride gilt nach wie vor die sogenannte 0,5-Prozent-Steuer mit der halbierten Bemessungsgrundlage gegenüber Modellen mit Verbrennungsmotor. Allerdings auch hier nur, wenn das Auto mindestens 40 Kilometer weit rein elektrisch schafft oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt, gemessen nach der neuen WLTP-Norm. Ab 2022 müssen die Hybride mindestens 60 Kilometer elektrisch schaffen, ab 2025 sogar 80 Kilometer. Alternativ gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage weiterhin für alle Plug-in Hybride mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 50 Gramm je Kilometer.

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